Neues Namensrecht ab 2025 – fünf Änderungen mit Beispielen

Neues Namensrecht ab 2025 – fünf Änderungen mit Beispielen

Der Weg für ein neues Namensrecht ist frei: Das im April 2024 beschlossene Gesetz wurde am 17. Mai 2024 vom Bundesrat bestätigt. Es tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Die Änderungen sollen mehr Gerechtigkeit und Flexibilität bei der Wahl eines gemeinsamen Namens schaffen. So wird es Eheleuten künftig ermöglicht, Doppelnamen zu tragen und diese an ihre Kinder weiterzugeben. Sorben, Friesen und Dänen dürfen ihr traditionelles Namensrecht anwenden. Weitere Änderungen betreffen die Wahl des Familiennamens nach einer Scheidung und die Einbenennung von Stiefkindern. Erfahren Sie mehr über die fünf wichtigsten Änderungen des neuen Gesetzes.


Das Wichtigste in Kürze:

  • Am 1. Mai 2025 soll ein neues Namensrecht inkraft treten
  • Die Namenswahl nach der Hochzeit wird vielfältiger: Echte Doppelnamen sind möglich
  • Nach einer Scheidung ist die Rückkehr zum Geburtsnamen erleichtert
  • Einbenannte Stiefkinder können zu ihrem Geburtsnamen zurückkehren
  • Ethnische Minderheiten wie Dänen oder Sorben haben die Möglichkeit, ihr traditionelles Namensrecht anzuwenden

Neues Namensrecht – mehr Möglichkeiten, mehr Vielfalt

Ein neues Namensrecht ist überfällig, sagt die Politik. Das Gesetz räumt Ehepaaren Möglichkeiten der Namenswahl ein, die über Jahrzehnte nicht erlaubt waren. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen echte Doppelnamen. Bislang konnte der Partner, der seinen Geburtsnamen ablegte, diesen vor oder nach dem Ehenamen führen. Eine Weitergabe an die Kinder war in den 1990er-Jahren für kurze Zeit möglich. Dann nicht mehr.

Die Änderung des Gesetzes enthält aber noch andere Vorgaben. Diese betreffen die Namenänderung nach einer Scheidung, die Rückbenennung von Stiefkindern und geschlechterspezifische Namen, die bei ethnischen Minderheiten Tradition sind. Das Gesetz ist komplex, es greift in Teilen auf das bürgerliche Gesetzbuch zurück. Es enthält Anpassungen, die eine neue Vielfalt an Namenskombinationen nach sich ziehen.

Neue Namen braucht das Land

Die Einführung des neuen Gesetzes kann innerhalb der Familien für Veränderungen sorgen. So ist es nicht mehr selbstverständlich, dass eine Familie einen gemeinsamen Namen führt. Wenn erwachsene Kinder mit Doppelnamen heiraten, können sie keinen weiteren Namen anhängen. Also geben sie den Doppelnamen weiter oder legen eine Hälfte ab. Da jedes Geschwisterkind eine andere Entscheidung treffen kann, ist der einheitliche Familienname kein Standard mehr.

Kompliziert wird es, wenn verheiratete Stiefkinder ihre Einbenennung rückgängig machen und den Namen des Stiefelternteils als Familiennamen führen. In diesem Fall entscheidet jeder individuell, ob er sich der Änderung anschließen oder den bei der Hochzeit festgelegten Familiennamen behalten möchte.

Die Gesetzgebung hat das Ziel, das Namensrecht zu modernisieren. Dies scheint zu gelingen. Doch welche Neuerungen gibt es? Hier erhalten Sie einen Überblick über die fünf wichtigsten Änderungen.

1. Echte Doppelnamen

Mit wenigen Ausnahmen war die Weitergabe von Doppelnamen an die Kinder bislang nicht möglich. Dies ändert das neue Namensrecht. Künftig können sich Ehepaare für einen Doppelnamen entscheiden und diesen an ihre Kinder weitergeben. Dabei haben sie die Wahl, in welcher Reihenfolge sie den Namen kombinieren möchten. Der Doppelname kann mit und ohne Bindestrich getragen werden. Die Möglichkeiten aus dem bisherigen Namensrecht bleiben durch das neue Gesetz unberührt.

Maria Fischer und Anton Steinberg heiraten. Sie haben drei Optionen für die Wahl ihres Familiennamens.

Maria nimmt den Namen Steinberg an. Die gemeinsamen Kinder heißen ebenfalls Steinberg. Maria hat die Option, ihren Mädchennamen voranzustellen oder nachzustellen. Dann trägt sie als Einzige in der Familie den Doppelnamen Steinberg-Fischer oder Fischer Steinberg. Wenn Anton Marias Nachnamen annimmt, verhält es sich ähnlich: Die Familie heißt dann Fischer. Anton kann auf Wunsch den Doppelnamen führen.

Wenn Maria und Anton ihre Geburtsnamen behalten möchten, müssen sie für ihre Kinder einen Familiennamen wählen. Dieser kann Steinberg oder Fischer sein.

In der dritten Option entscheiden sich Maria und Anton für einen echten Doppelnamen. Sie heißen beide Steinberg-Fischer. Ihre Kinder tragen dann ebenfalls den Namen Steinberg-Fischer. Umbekehrt ist Fischer-Steinberg möglich. Der Bindestrich kann weglassen werden.

Neues Namensrecht: Echte Doppelnamen und weitere Optionen

Verbot von Namensketten und Namensverschmelzungen

Entscheiden sich die Eltern für einen echten Doppelnamen, dürfen in den nachfolgenden Generationen keine Namen miteinander verschmelzen. So ist es im Beispiel von Maria und Anton nicht möglich, Steinbergfischer zu heißen.

Tragen die Kinder von Anton und Maria einen echten Doppelnamen, können sie diesen an ihre Ehepartner und Nachkommen weitergeben. Die Bildung einer Namenskette wird verhindert, indem das Kind einen Teil des Doppelnamens ablegt.

Lisa Steinberg-Fischer ist die Tochter von Anton und Maria. Sie heiratet Janis Beckmann. Beide möchten ihren Kindern einen Doppelnamen geben. Da die Kinder nicht Steinberg-Fischer-Beckmann heißen dürfen, muss Lisa einen ihrer Namen ablegen. Sie entscheidet sich, den Namen Fischer zu behalten. Nun können Janis und sie den Familiennamen Beckmann-Fischer für sich und ihre Kinder wählen.

Neues Namensrecht: Verbot von Namensketten

2. Namensänderung nach einer Scheidung

Scheidungen können nach der bisherigen Regelung mit einer Änderung des Familiennamens einhergehen. Der Partner, der den Namen des anderen angenommen hat, kann zu seinem Geburtsnamen zurückkehren. Dies betrifft allerdings nicht die Kinder: Sie behalten den Ehenamen. Dieser Teil des Gesetzes wurde jetzt geändert.

Anita Niemann trennt sich von ihrem Mann. Der gemeinsame Sohn Tom Niemann lebt nach der Trennung bei ihr. Nach der Scheidung nimmt sie ihren Mädchennamen Becker wieder an. Tom ist zehn Jahre alt. Er möchte ebenfalls Becker heißen und stimmt der Namensänderung zu. Sein Vater ist einverstanden, Tom kann den Namen seiner Mutter annehmen.

Neues Namensrecht: Namensänderung bei minderjährigen Kindern

Kinder müssen der Namensänderung bereits in einem Alter von fünf Jahren zustimmen. Ab 14 Jahren stellen sie den Antrag selbst.

Die Namensänderung nach der Scheidung kann nicht gegen den Willen eines Elternteils und ab dem vollendeten fünften Lebensjahr auch nicht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden.

3. Widerruf der Einbenennung von Stiefkindern

Die Einbenennung von Stiefkindern ist ein Punkt des neuen Namensrechts, das Betroffenen die Möglichkeit gibt, zu ihrem Geburtsnamen zurückzukehren. Dies war bislang nur in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag musste begründet werden. Die Kosten wurden einkommensabhängig ermittelt: Sie beliefen sich auf bis zu 2.000 EUR. Doch was ist eine Einbenennung überhaupt?

Gudrun Müller bekommt einen unehelichen Sohn. Sie nennt ihn Paul, auf der Geburtsurkunde steht der Name Müller. Zwei Jahre nach der Geburt von Paul lernt Gudrun einen Mann kennen. Hans Baumgarten. Beide verlieben sich, heiraten und wählen den Ehenamen Baumgarten für sich und ihre Kinder. Gudrun wird schwanger, die Tochter heißt Evelyn Baumgarten.

Hans möchte seinen Stiefsohn Paul nicht adoptieren. Er kann zu dem Jungen kein enges Verhältnis aufbauen. Dennoch soll er seinen Namen tragen. Die Eltern entscheiden sich für eine Einbenennung. Im Alter von vier Jahren bekommt Paul den Namen Baumgarten. Auf seiner Geburtsurkunde steht weiterhin Paul Müller. Auf der Rückseite gibt es den Vermerk, dass Paul nun den Familiennamen Baumgarten trägt.

Im Alter von 25 Jahren lernt Paul seinen leiblichen Vater kennen. Er ist schon mit 18 von zu Hause ausgezogen. Sein Stiefvater hat Evelyn und ihre beiden jüngeren Geschwister bevorzugt und ihm das Gefühl gegeben, nicht dazu zu gehören. Der Kontakt ist eingeschlafen, hin und wieder telefoniert er mit seiner Mutter, die ihm den Vorwurf macht, er wäre nicht dankbar genug.

Zu seinem leiblichen Vater Klaus Schumann, dessen Ehefrau und zu seinen beiden Halbgeschwistern baut Paul schnell ein inniges Verhältnis auf. Es stört ihn, dass er den Namen seines Stiefvaters tragen muss. Vom Standesamt bekommt er die Auskunft, dass eine Namensänderung nur in gravierenden Fällen möglich ist. Sein Antrag wird abgelehnt.

Das neue Namensrecht gibt Paul die Möglichkeit, die Einbenennung rückgängig zu machen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird er den Namen seines Vaters tragen.

Beispiel für eine Einbenennung von Stiefkindern

Die Einbenennung des Kindes als Elternentscheidung

Die Einbenennung eines Stiefkindes ist eine Entscheidung, die Eltern ohne Einwilligung treffen können. In der Regel ist es die neu verheiratete Mutter, die ihrem unehelichen Kind den Namen der Familie geben möchte. Mit einer Adoption wäre dies automatisch der Fall. Doch nicht immer ist dieser Schritt möglich oder gewünscht.

Ist das Verhältnis zum Stiefelternteil gut, identifizieren sich einbenannte Kinder ein Leben lang mit ihrem Namen. Doch es gibt Fälle, in denen Stiefkinder bis weit ins Erwachsenenalter hinein unter dem Namen leiden. Einige nehmen bei einer Heirat den Namen des Partners an. Doch wer unverheiratet bleibt, kann die Einbenennung nach dem bisherigen Recht den Namen nicht ohne Weiteres rückgängig machen.

Voraussetzungen für die Rückbenennung

Die Hürde für die Rückbenennung ist im neuen Namensrecht niedrig: Wenn das Kind nicht mehr in der Stieffamilie lebt, soll es an den Namen des Stiefelternteils nicht mehr gebunden sein. Gleiches gilt, wenn sich das leibliche Elternteil vom Stiefelternteil scheiden lässt. Es reicht aus, wenn das Kind die Rückbenennung vor dem Standesamt erklärt.

Welcher Name kann für die Rückbenennung gewählt werden?

Wenn Sie eine Einbenennung rückgängig machen möchten, können Sie den Namen wählen, der auf Ihrer Geburtsurkunde steht. In der Regel ist dies der Name der Mutter. Alternativ haben Sie die Option, den Namen Ihres leiblichen Vaters zu tragen. Dazu benötigen Sie seine Einwilligung.

Wenn der Name des Stiefelternteils der Familienname ist

Die Möglichkeit der Rückbenennung gibt es auch für erwachsene Stiefkinder, die bereits verheiratet sind. Haben sie den Namen aus der Einbenennung als Ehenamen gewählt, können sie die Änderung auf die Familie übertragen. Erwachsene Kinder entscheiden selbst, ob sie sich der Umbenennung anschließen oder ihren bisherigen Familiennamen weiter tragen möchten.

Bernd Wagner hat seinen Namen im Kindesalter durch eine Einbenennung erhalten. Sein Geburtsname lautet Schmidt. Es ist der Name seiner Mutter. Sein leiblicher Vater heißt Wachmann.

Bei seiner Hochzeit haben Bernd und seine Ehefrau Kathrin Wagner als Familiennamen gewählt. Sie haben zwei erwachsene Kinder, die ebenfalls Wagner heißen. Bernd entscheidet sich für die Rückbenennung und nimmt den Namen seiner Mutter an. Kathrin und er heißen fortan Schmidt. Seine Tochter Ulrike entscheidet sich, der Rückbenennung zu folgen. Sie heißt nun ebenfalls Schmidt. Sohn Uwe möchte seinen Geburtsnamen Wagner behalten und entscheidet sich gegen die Rückbenennung.

Neues Namensrecht: Rückbenennung mit Wegfall des Familiennamens

Die Rückbenennung ist die alleinige Entscheidung des Stiefkindes. Weder das leibliche Elternteil noch Stiefvater oder Stiefmutter können die Rückbenennung vorschreiben oder verhindern.

4. Änderung des Namensrechts für ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten, die in Deutschland leben, mussten sich bislang an der deutschen Namensgebung orientieren. Dies bedeutet, dass sie ihre Bräuche in Bezug auf die Namensgebung ihrer Kinder nicht anwenden durften. Mit dem neuen Namensrecht ändert sich dies.

Geschlechtsspezifische Endungen

Im slawischen Sprachgebrauch ist sind geschlechterspezifische Namen üblich. Es ist aus dem Russischen bekannt: Die Ehefrau des ehemaligen russischen Präsidenten Michael Gorbatschow hieß Raissa Gorbatschowa. Im Sorbischen ist diese Tradition ebenfalls bekannt. In Deutschland war die Umsetzung bislang nicht zulässig.

Nach dem neuen Namensrecht dürfen Angehörige ethnischer Minderheiten die geschlechterspezifische Endung tragen. Es gibt sie für verheiratete und unverheiratete Frauen. Jede Frau entscheidet individuell, ob sie die Endung an ihren Nachnamen anfügen möchte oder nicht.

Ein junges sorbisches Paar hat geheiratet. Beide haben sich für den Familiennamen Kretschmar entschieden. Die Frau kann nach dem neuen Namensrecht nun die geschlechterspezifische Endung -owa anhängen. Ihr Name lautet nun Kretschmarowa.

Die unverheiratete Schwester des Ehemannes profitiert ebenfalls vom neuen Namensrecht. Wenn sie es möchte, kann sie künftig Kretschmaric (obersorbische Endung) oder Kretschmarejc (niedersorbisch) heißen.

Neues Namensrecht: Geschlechterspezifische Anpassung der Namen

Vatersname in einen Nachnamen umwandeln

Im Norden Deutschlands leben Friesen und Dänen. In der Tradition bekommen Söhne den Vornamen des Vaters mit der Endung -sen als Nachnamen. Nach dem bisherigen Namensrecht durfte diese Tradition nicht umgesetzt werden. Das neue Namensrecht hat diesbezüglich eine Anpassung vorgenommen: Heißt der Vater Jan, können die Kinder künftig Jansen heißen. Auch andere Endungen, etwa für Töchter, sind möglich. Das neue Gesetz sieht eine Erweiterung der Tradition vor: Auch weibliche Vornamen können an den Nachwuchs weitergegeben werden.

Johann und Theda haben geheiratet. Beide leben in Schleswig Holstein, sie sind friesischer Abstammung. Das junge Paar bekommet einen Sohn und eine Tochter. Sie möchten ihren Kindern traditionelle Nachnamen geben: Ihren Jungen nennen sie Hendrik Johansen, die Tochter bekommt den Namen Anna Thedikke.

Neues Namensrecht: Geschlechterspezifische Anpassung der Namen

5. Wahlmöglichkeiten für Kinder von unverheirateten Paaren

Nach dem bisherigen Namensrecht gab es für Kinder von Paaren, die nicht verheiratet sind, zwei Möglichkeiten der Namensbildung: Bei der Geburt bekommen sie automatisch den Namen der Mutter. Ist dies nicht gewünscht, können beide Eltern vor der Geburt eine Anerkennung der Vaterschaft vornehmen. Dann kann das Kind ab der Geburt den Namen des Vaters tragen.

Das neue Gesetz erlaubt unehelichen Kindern, einen Doppelnamen zu tragen. Er setzt sich aus dem Namen des Vaters und der Mutter zusammen. Die Eltern können die Reihenfolge der Namen frei bestimmen. Die Regelung gilt allerdings nicht für die Eltern: Sie können den Doppelnamen erst mit der Hochzeit annehmen.

Herr Schuster und Frau Neumann sind nicht miteinander verheiratet. Ihre gemeinsame Tochter Eva trägt den Namen der Mutter: Neumann. Künftig kann sie Neumann-Schuster oder Schuster-Neumann heißen. Die Eltern behalten ihre Namen, für sie ist die Annahme eines Doppelnamens nicht vorgesehen.

Neues Namensrecht: Wahlmöglichkeiten für unverheiratete Paare

Wie kann ich meinen Namen ändern?

Das neue Gesetz gilt voraussichtlich ab dem 1. Mai 2025. Die Regierung begründet die lange Vorlaufzeit mit der Umrüstung der digitalen Technik in den Standesämtern und der Einweisung der Mitarbeiter.

Möchten Sie Ihren Namen ändern, ist das Standesamt Ihres Wohnortes Ihr Ansprechpartner. Anders als im bisherigen Recht müssen Sie Ihre gewünschte Namensänderung weder beantragen noch begründen. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der mit einer vergleichsweise geringen Gebühr belegt wird. Außerdem müssen Sie die Kosten für die Ausstellung neuer Personaldokumente tragen.

Das neue Namensrecht gilt nicht nur für Paare, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes heiraten möchten oder geschieden werden. Liegen Ehe oder Scheidung länger zurück, können Sie Ihren Namen nach dem neuen Recht während eines Übergangszeitraums anpassen. Dieser endet voraussichtlich am 31. Dezember 2026.

Neues Namensrecht – sinnvoll oder überflüssig?

Braucht Deutschland in schwierigen Zeiten ein neues Namensrecht oder ist der Beschluss der veränderten Gesetzgebung überflüssig? In sozialen Netzwerken, aber auch in den Kommentare der Tageszeitungen wird die Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung angezweifelt. Von der Frage, ob wir in unserem Land keine anderen Probleme haben, bis zu der Meinung, dass die derzeitige Gesetzgebung ausreichend sei, gibt es viel Kritik. Fakt ist, dass das neue Namensrecht nur einen Teil der Bevölkerung betrifft.

Es gibt Menschen, die unter ihrem Familiennamen leiden und bislang nur unter erschwerten Bedingungen daran etwas ändern konnten. Dazu gehören Stiefkinder, die den Namen des Stiefvaters tragen müssen. Eine Änderung war nur in Ausnahmefällen möglich und sehr teuer.

Sorben, Friesen oder Dänen haben eine traditionelle Namensgebung, die bislang in Deutschland nicht umgesetzt werden konnte. Dass dies nun geändert wird, stößt auf eine hohe Zustimmung innerhalb der ethnischen Minderheiten.

Nach einer Scheidung haben Kinder die Möglichkeit, ihren Namen gemeinsam mit dem Elternteil zu ändern, bei dem sie leben. Dies war bislang nicht möglich. Wer in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann einen Doppelnamen wählen.

All diese Änderungen sind für Menschen wichtig, die sich bislang mit ihrem Namen nicht identifizieren konnten oder die sich seit Jahren eine flexiblere Regelung im Namensrecht wünschen.

Das alte Namensrecht bleibt bestehen

Kritiker des neuen Gesetzes sollten wissen, dass das Namensrecht durch die neue Gesetzgebung erweitert wurde. Die bisherigen Möglichkeiten bleiben bestehen. Eheleute können nach wie vor einen Familiennamen wählen, die sie gemeinsam mit ihren Kindern führen. Auch das Voranstellen und das Nachstellen des Geburtsnamens ist weiterhin möglich.

Gesetze haben ihren guten Sinn

Das neue Namensrecht wird Menschen einen Nutzen bringen, die sich mehr Flexibilität gewünscht haben oder die seit längerem den Wunsch haben, Ihren Namen zu ändern. Es steht niemandem zu, darüber zu urteilen, ob ein Gesetz sinnlos oder notwendig ist. Wer sich durch die neue Gesetzgebung nicht angesprochen fühlt, kann das neue Namensrecht ignorieren oder sich für die Menschen freuen, die davon profitieren. Es gibt unzählige Gesetze, die nur einen kleinen Teil der Bevölkerung betreffen. Die Änderung des Namensrechts ist nur eins davon.


Änderungen sind ab dem 1. Mai 2025 möglich

Das neue Namensrecht tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Es gilt nicht nur für neu geschlossene, sondern auch für bestehende Ehen. Wer seinen Namen nachträglich nach dem neuen Gesetz ändern möchte, hat voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Zuständig ist das Standesamt des jeweiligen Wohnortes.

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