Sperre beim Arbeitslosengeld: Der Fall durch das soziale Netz

Sperre beim Arbeitslosengeld: Der Fall durch das soziale Netz

Wir leben in einem Sozialstaat. Wer in Not gerät, bekommt Unterstützung in Form einer Grundsicherung. Doch das gilt nicht für jeden. Bei einem plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes bricht das Einkommen von einem Tag zum anderen weg. Im ersten Vierteljahr kann die Arbeitsagentur eine Sperre verhängen. Somit sollte jeder Arbeitnehmer über Ersparnisse verfügen, die das Überleben für mindestens drei Monate sichern. Doch wie sieht die Realität aus, wenn es diese Ersparnisse nicht gibt? Ich habe mir die Gesetze angeschaut und konstruiere am Beispiel eines fiktiven Arbeitnehmers, was ein kleiner Fehler am Arbeitsplatz für Folgen haben kann.

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Das soziale Sicherungsnetz in Deutschland

Ich bin oft in Berlin unterwegs. Wenn ich am Zoologischen Garten aus dem Regio steige, begegnen mir Menschen, die ohne ein Zuhause in der Hauptstadt leben und um einen Almosen betteln. Es sind nicht nur organisierte Netzwerke, die Frauen und Kinder vorschicken, um Mitleid zu erregen. In der Hauptstadt gibt es zahlreiche Obdachlose, die kein Zuhause haben. Sie sitzen mit ihren wenigen Habseligkeiten auf der Straße. Ich gestehe ehrlich, dass ich mich oft gefragt habe, wie ein Mensch so hart durch das soziale Sicherheitsnetz rutschen kann.

Im Zuge dieser Frage habe ich mir das Sicherheitsnetz einmal genauer angeschaut. Wer seine Arbeit verliert, bekommt Arbeitslosengeld. ALG 1 wird, abhängig vom Alter, für maximal zwei Jahre aus der Arbeitslosenversicherung bezahlt.

Wer nicht wieder ins Arbeitsleben integriert werden kann, bekommt ALG 2. Diese Leistung trug in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Namen: Sozialhilfe, Hartz IV, Bürgergeld. Nun heißt es Grundsicherung.

Um diese Gelder zu bekommen, müssen die Betroffenen Anträge stellen und Fragen beantworten. Das Antragsverfahren ist kompliziert, und so ist es verständlich, dass es Menschen gibt, die damit überfordert sind. Wer sich nicht kümmert, bekommt nichts. Die Konsequenz kann ein Leben auf der Straße sein. Dies gilt vor allem für all jene, die schwere Schicksalsschläge erlitten haben, die unter einer Sucht leiden oder die labil und mit ihrem Leben überfordert sind.

Es kann jeden treffen

Der Fall durch das soziale Sicherungsnetz trifft nicht selten auch Menschen, die über Jahrzehnte gearbeitet haben. Sie tragen mit ihrem Verdienst das System und zahlen jeden Monat Geld in die Sozialversicherungen ein. Doch wenn sie ihre Arbeit plötzlich verlieren, weil sie von ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten, kann es passieren, dass sie einige Wochen oder Monate ohne Einkommen bestreiten müssen.

Leider ist in unserem sozialen System niemand sicher. Auch Arbeitnehmer nicht, die tariflich gebunden sind und durch ein hohes Lebensalter oder eine lange Betriebszugehörigkeit einen besonderen Schutz genießen.

Ein Arbeitgeber kann die Kündigung auch dann aussprechen, wenn er weiß, dass er vor Gericht verlieren würde, weil die Maßnahme ungerechtfertigt ist. In diesem Fall muss er den Lohn oder das Gehalt nachzahlen. Doch zwischen der Kündigung und der Gerichtsverhandlung vergehen mitunter Monate. Der Abgrund aus Mahnungen und Inkassovorgängen kann sich in dieser Zeit schon geöffnet haben.

Die Arbeitslosenversicherung: Teuer ohne zuverlässigen Schutz

Jeder Arbeitnehmer zahlt verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung ein. Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. Für den Durchschnittsverdiener mit einem Median von 4.500 EUR brutto im Monat sind das etwa 118 EUR. Eine Hälfte zahlt der Arbeitgeber, die andere der Arbeitnehmer.

Wenn du 20 Jahre konstant ein Durchschnittseinkommen bezogen hast, führst du Beiträge in Höhe von mehr als 28.000 EUR an die Arbeitslosenversicherung ab. Davon stammen 14.000 EUR aus deinem eigenen Verdienst. Dennoch kannst du im Falle eines Jobverlustes nicht automatisch Ansprüche geltend machen. Es kommt darauf an, auf welche Weise dein Jobverlust eingetreten ist.

Die Absicherung gegen Arbeitslosigkeit ist eine Pflichtversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist verpflichtend. Jeder Arbeitnehmer zahlt die Beiträge, ob er das möchte oder nicht. Sollte er die Versicherung nie in Anspruch nehmen, sind die Beiträge verloren. Eine Rückerstattung ist nicht vorgesehen.

Langjährig versicherte Arbeitnehmer profitieren von einem längeren Bezug des Arbeitslosengeldes.

  • Maximal zwölf Monate bis zum 49. Lebensjahr
  • 15 Monate ab einem Alter von 50 Jahren
  • 18 Monate ab 55 Jahre
  • 24 Monate ab 58 Jahre

Dies wurde vor einigen Jahren geändert, ohne dass die Politik dies in großem Stil kommunizierte. Ursprünglich konnten Arbeitnehmer ab einem Alter von 50 Jahren das ALG 1 für 24 Monate in Anspruch nehmen. Die Kürzung der Bezugsdauer ging selbstverständlich nicht mit einer Senkung der Beiträge einher.

Abhängig von dem Grund der Kündigung muss auch ein langjährig versicherter Arbeitnehmer, der gut verdient und hohe Beiträge abgeführt hat, mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Hier kommt es auf die Art und Weise der Kündigung an.

Wann eine Sperre beim Arbeitslosengeld verhängt werden kann

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen das Arbeitsamt die Zahlungen zunächst verweigern kann. Eine Sperre ist in einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen gerechtfertigt. Du kannst dagegen Widerspruch einlegen. Doch in welchen Fällen musst du mit der Sperre rechnen?

  • Du unterschreibst einen Aufgebungsvertrag
  • Die Kündigung geht von dir aus
  • Du erhältst von deinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung
  • Die Meldung über die Arbeitslosigkeit geht nicht rechtzeitig ein
  • Du hast die Anweisungen der Arbeitsagentur nicht befolgt (Termine wahrnehmen, Bewerbungen schreiben)

Legst du gegen die Sperre Widerspruch ein, handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Dein Betreuer bei der Arbeitsagentur hat einen Ermessensspielraum. Deshalb ist es wichtig, dass du deinen Widerspruch gut begründest.

Die Kündigungsschutzklage hebt die Sperre nicht automatisch auf

Oft wartet das Amt die Entscheidung eines Gerichts ab, bevor es die Sperre aufhebt. Somit musst du eine Kündigungsschutzklage einreichen und darauf hoffen, dass der Richter zu deinen Gunsten entscheidet. Die gute Nachricht ist, dass für eine fristlose Kündigung aus juristischer Sicht hohe Hürden gelten. Viele Klagen werden abgewiesen oder enden mit einem Vergleich. Doch bis zur ersten Güteverhandlung können im schlimmsten Fall mehrere Monate vergehen.

Im Netz ist oft zu lesen, dass die Güteverhandlung nach maximal sechs Wochen stattfindet. Doch das entspricht leider nicht der Realität. Viele Gerichte, vor allem in großen Städten, sind überlastet und können keine kurzfristigen Termine anbieten.

Wenn du keiner Gewerkschaft angehörst und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast, zahlst du die Kosten für deinen Anwalt in der ersten Instanz selbst. Dabei spielt es keine Rolle, ob du den Prozess gewinnst oder verlierst.

Ein Anwaltzwang herrscht nicht: Du kannst die Klage selbst einreichen. Ob die Erfolgschancen dadurch geringer sind, kann ich nicht seriös beurteilen. Ich würde aber sagen, dass sich die Investition in die Anwaltskosten in jedem Fall lohnt.

Die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters

Uwe Müller steht kurz vor seinem 60. Geburtstag. Er arbeitet seit dreißig Jahren in einem Industriebetrieb. Das Unternehmen ist tarifgebunden und beschäftigt mehrere hundert Mitarbeiter. Eine große Gewerkschaft vertritt die Interessen der Arbeitnehmer.

Im Tarifvertrag ist festgelegt, dass Arbeitnehmer wie Uwe, die ein höheres Lebensalter erreicht haben und lange in dem Unternehmen beschäftig sind, auf ordentlichem Wege nicht mehr kündbar sind. Einzige Ausnahme wäre ein schwerwiegender Grund, dem der Betriebsrat zustimmen muss.

Wenn die Summe aus Betriebsjahren und Lebensalter den Faktor 68 übersteigt, greift dieser besondere Kündigungsschutz. Bei Uwe liegt die Summe aus Lebensjahren und Arbeitsjahren bei 90. Er fällt unter diesen besonderen Schutz.

Wenn der Chef einen Mitarbeiter loswerden möchte

Uwe hat seit neun Jahren Probleme mit seinem Chef. Damit ist er nicht allein: Herr Krause ist bei der Belegschaft unbeliebt und gefürchtet. Der Betriebsrat und die Personalabteilung haben Kenntnis über den Umgang des Abteilungsleiters mit den ihm unterstellten Mitarbeitern. Doch niemand unternimmt etwas dagegen. Die obere Chefetage unterstütz ihren Kollegen. Die Arbeiter sagen aus Angst um ihren Arbeitsplatz nichts.

Seine Arbeit erledigt Uwe jeden Tag zuverlässig und mit hoher Kompetenz. Doch dafür wurde nicht nach Tarif bezahlt. Für seine Aufgaben war ein Entgelt als Facharbeiter vorgesehen. Uwe hatte einen anderen Beruf erlernt, doch er trat bereits mit zehn Jahren Berufserfahrung in das Unternehmen ein und konnte alle Aufgaben übernehmen. Dennoch bekam er nur einen Lohn, der für einfache Anlerntätigkeiten vorgesehen war.

Nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass mehrere Kollegen mit den gleichen Voraussetzungen den Tariflohn bekamen, sprach er seinen Chef an. Er verwies auf eine betriebsinterne Anweisung, die das Facharbeiterentgelt vorschrieb, wenn der Beschäftigte bestimmte Arbeitsaufgaben regelmäßig erfüllte. Das traf auf Uwe zu. Der Chef versprach, sich zu kümmern. Es blieb bei dem Versprechen.

Schwere Erkrankungen verärgern den Chef

Uwe verrichtete seine Arbeit weiter, ohne dass er dafür ausreichend entlohnt wurde. Dann erkrankte er über mehrere Monate. Der Betrieb beauftragte den Medizinischen Dienst mit einer Überprüfung. Der zuständige Arzt beanstandete die Erkrankung nicht.

Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz sollte Uwe seine Erkrankung offenlegen. Das lehnte er ab. Parallel dazu stellte er fest, dass sich bei der Facharbeitertätigkeit vieles verändert hatte. Ein neues System wurde eingeführt. Er fühlte sich überfordert und bat für die ersten Wochen um die Verrichtung einfacher Aufgaben. Der Chef legte dies als Arbeitsverweigerung aus. Uwe wurde in diesem Bereich nicht mehr eingesetzt. Für ihn war es in Ordnung. Er hatte die anspruchsvollere Arbeit gern ausgeübt. Doch jetzt passten die Aufgaben zur Bezahlung.

In den folgenden Jahren war der Chef wegen der „Arbeitsverweigerung“ verärgert und nachtragend. Dass Uwe nur um eine vorübergehende Versetzung zu den einfachen Aufgaben gebeten hatte, spielte keine Rolle.

Dann erkrankte Uwe ein zweites Mal schwer. Dieses Mal handelte es sich um eine andere Erkrankung. Wieder bestätigte der medizinische Dienst die Krankschreibung. Der Betrieb musste Lohnfortzahlung leisten.

Die Vorlage des Aufhebungsvertrages

Uwe stieg nach seiner Genesung nach mehr als einem Jahr wieder in den Beruf ein. Schon am zweiten Arbeitstag wurde er zum Chef gerufen. Er sollte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ansonsten würde er krankheitsbedingt gekündigt werden.

Uwe war Mitglied der Gewerkschaft und wusste, dass eine krankheitsbedingte Kündigung in seinem Fall ausgeschlossen war. Von seinen Kollegen erfuhr er, dass nicht nur er entlassen werden sollten: Auch andere, in seinem Alter und mit langer Betriebszugehörigkeit, bekamen Angebote zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einige unterschrieben, andere nicht.

Uwe wollte seinen Arbeitsplatz bis zur Rente erhalten. Das sagte er im persönlchen Gespräch deutlich. Künftig, so hoffte er, würde er gesund bleiben, sodass sich die Wogen legten.

Ein Fehler beendete das Arbeitsverhältnis

Uwe bekam den Aufhebungsvertrag zwei weitere Male vorgelegt. Er unterschrieb nicht. Was er nicht ahnte: Der Chef ließ ihn beobachten. Er bekam eine Abmahnung, weil der ÖPNV ausfiel. Andere Kollegen konnten die fehlende Zeit als Minus auf dem Stundenkonto verbuchen.

Dann unterlief ihm ein Fehler. Er verließ das Betriebsgelände nach erledigter Arbeit vor dem Ende der Schicht. Da die Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto hatten, war es während all der Jahrzehnte üblich, die Arbeitszeit zu verkürzen, wenn es sich um die letzte Schicht des Tages handelte. Wie immer, dokumentierte Uwe sein Gehen ordnungsgemäß über die digitale Zeiterfassung.

Am nächsten Tag überreicht der Chef Uwe die fristlose Kündigung. Der Betriebsrat widersprach, doch das hatte keine Bewandtnis. Das Arbeitsverhältnis war nach 30 Jahren trotz Kündigungsschutz und der Einwände vom Betriebsrat beendet worden.

Sperre beim Arbeitslosengeld und geringes Bürgergeld

Uwe beantragte noch am gleichen Tag Sozialleistungen bei der Arbeitsagentur und beim Jobcenter. Doch die fristlose Kündigung führte zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld. Uwe wies nach, dass der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und er über die Gewerkschaft eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte.

Doch der Mitarbeiter der Arbeitsagentur berief sich auf Uwes Fehlverhalten. Man würde das Urteil des Gerichts abwarten.

Uwe beantragte Bürgergeld. Doch er wohnte in einem Eigenheim und er hatte eine erwachsene Tochter, die berufstätig war und bei ihm lebte. Ihr Einkommen wurde in vollem Umfang angerechnet. Da die Tochter noch keine 25 Jahre alt war, durfte sie ohne Zustimmung des Jobcenters nicht zu ihrem Freund ziehen. Sie musste den Vater unterstützen.

Das Amt zog die Tilgung für den Kredit von dem Bedarf ab und verhängte eine Sanktion von zehn Prozent wegen der fristlosen Kündigung. Anstelle eines Nettoverdienstes von 2.600 EUR, blieben Uwe 800 EUR zur Deckung seiner Kosten. Von seiner Tochter nahm er über das vereinbarte Kostgeld hinaus keine Unterstützung an. Seine Verbindlichkeiten konnte er nicht in vollem Umfang bezahlen. Die fristlose Kündigung hatte seine Existenz zerstört.

Die arbeitgebernahe Gesetzgebung

Uwe Müller ist eine fiktive Person, an der ich das „Worst-Case-Szenario“ konstruiert habe.

  • Eine strittige fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Sofortige Einstellung der Lohnzahlungen
  • Sperre beim Arbeitsamt für zwölf Wochen
  • Kürzung der Grundsicherung wegen der Kündigung und der Einkommensanrechnung der Tochter
  • Widerspruch des Betriebsrates und Einreichung einer Klage haben keine aufschiebende Wirkung

Dieses Szenario trifft täglich viele Arbeitsnehmer in Deutschland. Nimmt man die durchschnittliche Zahl der 300.000 Kündigungsschutzklagen jährlich als Grundlage, werden jeden Tag etwa 1.300 Arbeitnehmer entlassen. Auf fristlose Kündigungen erfolgt regelmäßig eine Klage. Doch es gibt keine verlässlichen Zahlen, wie viele Arbeitnehmer von der fristlosen Form der Kündigung betroffen sind.

Ebenso wie Uwe Müller, können viele von ihnen in der ersten Zeit nur eine sehr geringe Unterstützung erwarten. Ein langes Arbeitsleben spielt dabei ebensowenig eine Rolle wie ein guter Verdienst und der daraus resultierende Lebensstandard.

Für mich ist es unverständlich, dass die Gesetzgebung so arbeitgebernah gestaltet ist. Was nutzen der Widerspruch eines Betriebsrates und im Tarifvertrag vereinbarte Kündigunsschutzklauseln, wenn ein Fehler ausreicht, um ein langjähriges Arbeitsverhältnis von einem Tag zum anderen zu beenden?

Kein Schutz für den Arbeitnehmer

Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung auch dann aussprechen, wenn sie wissen, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall ist es üblich, ersatzweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Damit verhindern Arbeitgeber, dass sie einen Mitarbeiter nach dem Scheitern der fristlosen Kündigung sofort wieder beschäftigen müssen.

Der Arbeitnehmer steht schutzlos da. Der Widerspruch des Betriebsrates kann in die Urteilsbegründung einfließen. Sie verhindert die fristlose Kündigung aber nicht. Die Sperre beim ALG 1 muss nicht zwingend aufgehoben werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Betriebsrat nicht einverstanden war und dass er Klage eingereicht hat. Das sollte dringend geändert werden.

Langes Arbeitsleben und hohes Lebensalter? – Keine Relevanz

Auf den ersten Blick ist ein Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten durch eine lange Betriebszugehörigkeit und ein fortschreitendes Lebensalter vom Gesetz geschützt. Doch in der Praxis ist dieser Schutz sehr brüchig.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde ein Arbeitnehmer in Uwes Situation die Kündigungsschutzklage gewinnen. Früheres Gehen nach erledigter Arbeit gilt in der Rechtssprechung in vielen Fällen als Pflichtverletzung, auf zunächst eine Abmahnung folgen muss.

Dennoch gibt es für betroffene Arbeitnehmer keine Möglichkeit, die Kündigung umgehend anzufechten und zeitnah wieder arbeiten zu gehen. Langjährige Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung begründen keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Sperre. Betroffene müssen Wochen oder Monate der Unsicherheit überstehen.

Was ist mit Schadensersatz?

Hat ein Arbeitnehmer nach gewonnener Kündigungsschutzklage über die Abfindung hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber für die ungerechtfertigte Behandlung und die Existenzangst, die der ausstehen musste?

Nein.

All diese Ansprüche sind in den meisten Fällen mit der Abfindung ausgeglichen. Sie soll künftige Lohn- und Rentenausfälle absichern und den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen. Doch reicht die Abfindung dafür aus?

Was Uwe durch die Kündigung verliert

Wir gehen davon aus, dass Uwe die Kündigungsschutzklage gewinnt. Eine Wiedereinstellung ist vom Arbeitgeber nicht gewünscht. Uwe möchte sie nicht erzwingen und entscheidet sich, wie es üblich ist, für eine Abfindung. In der Kombination aus Medianverdienst und 30 Jahren Betriebszugehörigkeit liegt sie zwischen 60.000 und 200.000 EUR brutto. Die Summe muss versteuert werden. So bleiben zwischen 35.000 und 130.000 EUR übrig. Doch was verliert Uwe?

  • 350 EUR monatliche Rente durch geringere Einzahlung
  • 350.000 EUR Gehalt
  • 3.300 EUR vermögenswirksame Leistungen
  • 35.000 EUR Einmalzahlung aus einer Betriebsrente bei Renteneintritt

Die Abfindung, das ALG 1 und ein neuer Job müssten gegengerechnet werden. Doch mit knapp 60 Jahren ist Uwe auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar. Dies gilt insbesondere bei Jobs in der Industrie, die stark abgebaut werden und auf junge Mitarbeiter setzen. Somit verliert ein Arbeitnehmer, der nach gewonnener Klage nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, einen großen Teil seines Einkommens.

Das Best-Case-Szenario

Es gibt zwei Szenarien, in denen Uwe nach der anfänglichen Unsicherheit positiv in die Zukunft blicken kann: Er findet noch während der Zeit der Kündigungsschutzklage einen neuen Job und kann nach dem Vergleich nahtlos weiterarbeiten. Er bekommt seinen Lohn für die Zeit zwischen der fristlosen Kündigung und der Gerichtsverhandlung nachgezahlt. Die Abfindung kommt dazu und kann als Guthaben auf seinem Konto verbleiben. Abhängig vom Verdient hätte er keine oder nur geringe Einbußen bei künftigen Lohnzahlungen und bei der Rente.

Alternativ gewinnt Uwe die Klage auf Wiedereinstellung und kehrt nach einem Dreivierteljahr an seinen Arbeitsplatz zurück. Das schlägt im Unternehmen Wellen: Kollegen in seiner Situation gewinnen Sicherheit, dass sie nicht so einfach kündbar sind. Der Chef sieht sich einer unangenehmen Erklärungsnot gegenübergestellt, weil die Rückkehr eines gekündigten Mitarbeiters für das Unternehmen immer ein enormer Gesichtsverlust ist.

Fehlendes soziales Netz, aber Hoffnung auf Gerechtigkeit

Das Szenario, das ich an der fiktiven Person Uwe Müller konstruiert habe, zeigt, dass Menschen auch nach einem langen Arbeitsleben, wenige Jahre vor der Rente, durch das soziale Netz fallen können. In einigen Konstellationen sind sie weder durch langjährige Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung noch durch Klauseln im Tarifvertrag oder den Betriebsrat geschützt.

Im schlimmsten Falle müssen Betroffene einige Wochen oder Monate ohne Geld auskommen. Da sie oft ein gutes Arbeitseinkommen erzielt und einen gewissen Lebensstandard haben, sind die laufenden Kosten höher als bei einem Menschen, der schon längere Zeit arbeitslos ist. Nicht jedes Unternehmen ist bereit, Kunden aus Kulanz aus Verträgen zu entlassen. Verbindlichkeiten werden von keinem Amt übernommen und lassen sich nicht von einem Monat zum anderen aufheben.

Ich habe viele Jahre als Freiberuflerin gearbeitet. Wir lernen früh, dass Aufträge nicht immer sicher sind. Die allgemeine Empfehlung lautet, drei Monatsgehälter zu sparen. Doch das ist nicht immer möglich. Ein geringer Verdienst und hohe Kosten erlauben in vielen Haushalten keine hohen Rücklagen.

Die Gerichtsverhandlung als Anker

Arbeitnehmern wie Uwe Müller bleibt die Hoffnung auf ein gerechtes Urteil des Gerichts. Fristlose Kündigungen sind an hohe Hürden gebunden. Die Rechtssprechung berücksichtigt eine lange Betriebszugehörigkeit und ein hohes Lebensalter. Und sie erkennt, wenn Arbeitgeber das Mittel nutzen, um einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden.

Die Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gerichtsverhandlung ist für viele Arbeitnehmer und ihre Familien schwierig. Doch bis zu 80 Prozent der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung und eine Nachzahlung seines Lohns bekommt.

Auf diesem Weg wären die finanziellen Sorgen der vorangegangenen Monate erst einmal gelöscht. Dann ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer wieder einen Job findet. Leider kehren weniger als 20 Prozent der Beschäftigten nach einer Kündigungsschutzklage an ihren alten Arbeitsplatz zurück.

Ein langjähriges Arbeitsverhältnis ist kein Garant für soziale Sicherheit

Die Gründe, aus denen langjährig Beschäftigte plötzlich ihre Arbeit verlieren und nicht von den sozialen Systemen aufgefangen werden, sind vielschichtig. In Uwes Fall nutzte der Arbeitgeber einen Fehler, um ihn loszuwerden.

Mitarbeiter in kleinen Betrieben können jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Und da wir alle nicht fehlerfrei sind, kann eine grobe Unachtsamkeit nach einem langen Beschäftigungsverhältnis zu einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung führen.

Bleiben die Mietzahlungen aus, droht nach zwei Monaten im schlimmsten Falle die Obdachlosigkeit. Das tritt so gut wie nie ein. Aber vielleicht hatten einige der Menschen, die am Bahnhof Zoo in Berlin um eine Spende bitten, einmal ein langjähriges Arbeitsverhältnis? Vielleicht fehlte ihnen die Kraft, sich der Antragsflut und einer Gerichtsverhandlung zu stellen?

Uwe Müller hat seinen Job gern gemacht

Uwe Müller hat nach 30 Jahren seine Arbeit verloren. Er hat die Arbeit gern verrichtet und ein enges Verhältnis zu den Kollegen aufgebaut. Von einem Tag auf den anderen musste er seine persönlichen Sachen aus dem Spind nehmen und gehen. Gegen ihn wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Abgesehen von der finanziellen Situation ist dies für viele Menschen sehr belastend.

Es folgt der Gang zu Ämtern, die bei fristloser Kündigung Sanktionen verhängen. Der plötzliche Verlust der gewohnten Routine kann die Seele massiv belasten. Existenzängste kommen hinzu. Dennoch gibt es für Arbeitgeber weder Strafen, noch die Pflicht, ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn die Kündigung unberechtigt war.

Leben wir wirklich in einem Sozialstaat?

Ich würde diese Frage mit „nein“ beantworten. Und das beziehe ich nicht nur auf den ungerechtfertigten Verlust eines langjährigen Arbeitsplatzes. Bei der hohen Anzahl an Kündigungsschutzklagen pro Jahr sind mit Sicherheit viele dabei, die dem Verlauf ähneln, den ich an der Figur Uwe Müller konstruiert habe.

Wir leben in einem System, in dem Mütter, die ihre Kinder zu Hause erziehen, in die Altersarmut rutschen. Und es gibt bei uns Menschen, die in ihrem Leben kaum gearbeitet haben, obwohl sie dazu körperlich und gesundheitlich in der Lage wären. Einige beziehen über Jahre Bürgergeld, während andere kaum etwas bekommen.

In Zeiten, in denen es uns gut geht, sollten wir uns bewusst sein, dass sich das ganz schnell ändern kann. Nicht nur durch Arbeitslosigkeit. Auch Krankheiten oder der Verlust eines geliebten Menschen können uns aus der Bahn werfen.

Wir sollten es halten, wie ein Freiberufler, der keine festen Aufträge hat, und über Ersparnisse verfügen, die drei Monate ausreichen. Dann können wir im Fall der Fälle für uns selbst sorgen und sind auf den Sozialstaat nicht angewiesen.

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