Fristlose Kündigung: Folgen für Geld und Leben

Fristlose Kündigung: Folgen für Geld und Leben

Wir leben in einem Sozialstaat. Wer in Not gerät, bekommt Unterstützung in Form einer Grundsicherung. Doch das gilt nicht für jeden. Wer längere Zeit nicht gearbeitet hat, kann sich auf dieses soziale Netz verlassen. Doch wenn du eine fristlose Kündigung bekommst, bricht dein Einkommen von einem Tag zum anderen weg. Zusätzlich musst du mit der vorübergehenden Streichung oder Kürzung von Leistungen rechnen. Besonders das erste Vierteljahr kann zu einer Herausforderung werden. Aus diesem Grund sollte jeder Arbeitnehmer über Ersparnisse verfügen, die das Überleben für mindestens drei Monate sichern. Doch wie sieht die Realität aus, wenn es keine Ersparnisse gibt? Ich habe mir die Gesetze angeschaut und konstruiere am Beispiel eines fiktiven Arbeitnehmers, was ein kleiner Fehler am Arbeitsplatz für Folgen haben kann.

Das soziale Sicherungsnetz in Deutschland

Ich bin oft in Berlin unterwegs. Wenn ich am Zoologischen Garten aus dem Regio steige, begegnen mir Menschen, die ohne ein Zuhause in der Hauptstadt leben und um einen Almosen betteln. Es sind nicht nur Banden, die ihre Frauen und Kinder vorschicken. Darunter sind Obdachlose, die keinen Wohnsitz haben. In vielen Stadtteilen sitzen sie mit ihren wenigen Habseligkeiten auf der Straße. Ich gestehe ehrlich, dass ich mich oft gefragt habe, wie ein Mensch so hart durch unser soziales Sicherheitsnetz rutschen kann.

Im Zuge dieser Frage habe ich mir das Sicherheitsnetz einmal genauer angeschaut. Wer seine Arbeit verliert, bekommt Arbeitslosengeld I oder II. Das ALG 2 trug in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Namen: Sozialhilfe, Hartz IV, Bürgergeld. Nun heißt es Grundsicherung.

Um an diese Gelder zu kommen, müssen Anträge gestellt und Fragen beantwortet werden. Es gibt Menschen, die damit überfordert sind. Wer sich nicht kümmert, verliert alles. Die Konsequenz kann ein Leben auf der Straße sein. Dies gilt vor allem für Menschen, die schwere Schicksalsschläge erlitten haben, die unter einer Sucht leiden oder die labil und mit ihrem Leben überfordert sind.

Es kann jeden treffen

Weniger bekannt ist, dass es auch Menschen treffen kann, die über Jahrzehnte gearbeitet haben. Die sozialen Sicherungsnetze greifen bei ihnen auch nicht immer. Und das, obwohl sie mit ihrem Verdienst das System lange getragen und viel Geld eingezahlt haben.

So zahlen Arbeitnehmer verpflichtend in eine Arbeitslosenversicherung ein. Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. Für den Durchschnittsverdiener mit einem Median von 4.500 EUR brutto im Monat sind das etwa 118 EUR. Eine Hälfte zahlt der Arbeitgeber, die andere der Arbeitnehmer.

Wer zwanzig Jahre konstant in dem Bereich verdient hat, leistet Beiträge in Höhe von mehr als 28.000 EUR. Davon flossen 14.000 EUR aus dem eigenen Verdienst in die Versicherung. Dennoch hat der Arbeitnehmer keine Garantie, dass er für den Fall des Jobverlustes wirklich abgesichert ist. Es kommt darauf an, auf welche Weise der Jobverlust eingetreten ist.

Unterschreibst du einen Aufhebungsvertrag, kündigst du eigenmächtig oder bekommst du eine fristlose Kündigung, kann dir eine Sperre von bis zu zwölf Wochen auferlegt werden. Dies bedeutet, dass du dein Einkommen in dieser Zeit aus eigenen Mitteln bestreiten musst.

Mit einem begründeten Antrag kannst du die Sperre aufheben. Doch das ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen des Betreuers der Arbeitsagentur liegt. Besonders schwer wiegt der Vorwurf der fristlosen Kündigung. Für diesen Fall ordnet die Arbeitsagentur in der Regel die Sperre über einen Zeitraum von zwölf Wochen an. Dagegen kannst du Widerspruch einlegen.

Eine Kündigungsschutzklage ist erforderlich

Oft wartet das Amt die Entscheidung eines Gerichts ab, bevor es die Sperre aufhebt. Somit musst du eine Kündigungsschutzklage einreichen und darauf hoffen, dass der Richter zu deinen Gunsten entscheidet. Die gute Nachricht ist, dass für eine fristlose Kündigung aus juristischer Sicht hohe Hürden gelten. Viele Klagen werden abgewiesen oder enden mit einem Vergleich. Doch bis zur ersten Güteverhandlung können einige Wochen vergehen.

Wenn du keiner Gewerkschaft angehörst und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast, zahlst du die Kosten für deinen Anwalt in der ersten Instanz selbst. Dabei spielt es keine Rolle, ob du den Prozess gewinnst oder verlierst. Anwaltzwang herrscht nicht: Du kannst die Klage auch selbst einreichen.

Fristlose Kündigung: Das härteste Mittel im Arbeitsrecht

Die fristlose Kündigung ist das härteste Mittel, das der Arbeitgeber gegen einen Mitarbeiter aussprechen kann. Arbeitest du in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern, sind fristlose Kündigungen sehr schwierig durchzusetzen. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfristen einhalten. Sie sind im Tarifvertrag oder im § 622 BGB geregelt und hängen von der Betriebszugehörigkeit ab.

Doch es gibt eine Ausnahme: Kann der Arbeitgeber dem Beschäftigten ein grobes Fehlverhalten nachweisen, ist eine fristlose Kündigung möglich. Sie ist laut § 626 BGB an einen Grund gebunden. Weiterhin muss es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, den Arbeitnehmer auch nur einen Tag länger zu beschäftigen.

In Kleinbetrieben, die weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigen, ist eine fristlose Kündigung auch ohne wichtigen Grund möglich. In diesen Betrieben genießt du nur einen besonderen Kündigungsschutz, wenn du schwanger bist oder einen Schwerbehindertenstatus hast.

Grobes Fehlverhalten wird bestraft

Der Arbeitnehmer verliert mit der fristlosen Kündigung faktisch von heute auf morgen seine Existenz. Somit sieht das Gesetz vor, dass die Gründe schwerwiegend sein müssen. Im Netz findest du viele konkrete Beispiele für Gründe, bei denen Gerichte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bestätigt haben.

Einige Beispiele für wirksame fristlose Kündigungen:

  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Diebstahl von Firmeneigentum
  • Arbeitszeitbetrug durch bewusst falsche Erfassung der Anwesenheitszeiten
  • Gewalt oder Gewaltandrohung gegen den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten
  • Vorgetäuschte Erkrankung
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Führerscheinentzug bei Berufskraftfahrern

Dem Richter ist bewusst, dass der Arbeitnehmer durch die fristlose Kündigung seine Existenz verliert. Aus diesem Grund ist das Urteil in einer Kündigungsschutzklage immer eine Einzelfallentscheidung.

Meldung der Arbeitslosigkeit – achte auf die Fristen!

Wichtig ist, dass du dich sofort bei der Arbeitsagentur und beim Jobcenter meldest. Dabei darfst du keine Fristen versäumen. Eine sofortige Meldung sichert dir einen nahtlosen Anspruch. Das gilt insbesondere für das Arbeitslosengeld (ALG) 1.

Meldung bei der Arbeitsagentur

Du musst dich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt melden. Dabei sind zwei Meldungen erforderlich: Für den Bezug von Arbeitslosengeld musst du dich arbeitslos melden. Wenn du nach einem neuen Job suchst, meldest du dich arbeitssuchend.

Bei einer fristlosen Kündigung musst du sofort aktiv werden. Sonst verlierst du für die ersten Tage deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sollte der Tag der Kündigung auf einen Freitag fallen, reicht es aus, wenn du dich am Montag beim Arbeitsamt meldest.

Weil das Wochenende für die Einhaltung der Frist für Kündigungen berücksichtigt wird, die am Freitag eintreffen, hast du bis zu drei Tage Zeit, um dich arbeitslos zu melden. Es stimmt aber nicht, dass du drei Werktage warten darfst.

Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent deines letzten Einkommens, wenn du keine Kinder hast. Mit Kindern steigt er auf 67 Prozent.

Meldung beim Jobcenter

Für den Fall, dass du kein ALG 1 bekommst, ist eine Meldung beim Jobcenter dringend empfehlenswert. Dies gilt vor allem dann, wenn du keine Ersparnisse hast und die erste Zeit ohne Geld nicht überbrücken kannst.

Die Fristenregelung ist beim Jobcenter etwas lockerer, als beim ALG 1. Du bekommst das Geld rückwirkend für den gesamten Monat. Dies gilt sogar dann, wenn du am 30. des Monats den Antrag stellst.

Das Bürgergeld setzt sich aus einem Regelsatz für jede im Haushalt lebende Person und den Kosten für die Wohnung zusammen. Strom, Internet, Versicherungen und eine Fahrkarte für den ÖPNV musst du aus dem Regelsatz bezahlen.

Vermögen wird berücksichtigt

Beachte, dass du nur Bürgergeld bekommst, wenn du kein Vermögen hast. Ein Eigenheim ist geschützt, wenn es in Bezug auf die Wohnfläche als angemessen eingestuft wird. Anders als bei der Miete, bekommst du als Eigenheimbesitzer deine Wohnkosten nicht im vollen Umfang erstattet. Die Tilgung für deinen Kredit wird aus der Rate herausgerechnet. Du musst den Betrag aus deinem Grundbedarf decken.

Jeder Bürgergeldempfänger darf ein Auto besitzen. Dabei spielt es keine Rolle, auf wen das Fahrzeug angemeldet ist. Allerdings muss ein besonders wertvolles Auto verkauft und gegen ein günstigeres Modell eingetauscht werden. Als Richtwert nimmt das Jobcenter einen Wert von 7.500 EUR pro Fahrzeug an.

Die Konsequenzen der fristlosen Kündigung

Spricht dein Arbeitgeber gegen dich eine fristlose Kündigung aus, bekommst du ab diesem Tag kein Geld mehr. Die Zahlung von Lohn oder Gehalt wird sofort gestoppt. Kündigungsfristen gelten bei der außerordentlichen Kündigung nicht.

Wenn das Jobcenter die fristlose Kündigung streng bewertet, bekommst du die bereits beschriebene Sperre von bis zu zwölf Wochen.

Auch das Jobcenter ist zu Sanktionen berechtigt. Wenn du kein Arbeitslosengeld bekommst und deinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kannst, kann dein Anspruch auf die Regelleistung um bis zu zehn Prozent gekürzt werden.

Keine Rücksichtnahme auf private Ausgaben

Mit der fristlosen Kündigung verändern sich deine Einkommensverhältnisse schlagartig. Du hast deutlich weniger Geld zur Verfügung. Wer im Arbeitsprozess stand, hat Ausgaben, die über den Regelbedarf hinausgehen. Dazu zählen Kredite und Ratenvereinbarungen, Abonnements oder Versicherungen. Diese Ausgaben können zu einem großen Problem werden.

Arbeitsamt und Jobcenter berücksichtigen diese Ausgaben nicht. Du musst sie aus deinem Bedarf decken. Über einen Zeitraum von zwölf Wochen funktioniert das nur, wenn Ersparnisse eingesetzt werden können oder jemand aus dem privaten Umfeld helfen kann. Findet sich niemand, kommen zum Jobverlust weitere Probleme hinzu.

Nicht immer ist es möglich, Verträge sofort zu kündigen. Ob Kredite oder Ratenzahlungen gestundet werden können, hängt vom Einzelfall ab.

Verbindlichkeiten erfüllen – aber wie?

Grundsätzlich kannst du vom Jobcenter einmalige Hilfen bei Mittellosigkeit bekommen. Doch du musst den Zweck angeben. Hilfen für Rückstände bei der Miete oder bei den Kosten für Heizung oder Strom haben eine Erfolgsaussicht. Es ist aber eine Einzelfallentscheidung. Für Kredite, Abzahlungen oder Rückstände bei Versicherungen gibt es keinerlei Zuschüsse.

Nach Dringlichkeit überweisen

Wie kannst du deine Verbindlichkeiten erfüllen, wenn du fristlos gekündigt wurdest und einen hohen Einkommensverlust hinnehmen musst?

Teile die dir zur Verfügung stehenden Mittel nach Dringlichkeit auf. Die Wohnkosten sind wichtiger, als die Begleichung einer Kreditrate oder der Kosten für ein Abonnement. Hier eine Rangliste, nach der du deine Einnahmen aufteilen solltest:

  1. Miete oder Kredit für die Finanzierung des Eigentums.
  2. Wasser, Strom, Heizung, Müll und weitere Nebenkosten.
  3. ÖPNV und Internet
  4. Lebensmittel und Drogerieartikel

Wenn du Geld übrig hast, kannst du deine Verbindlichkeiten begleichen. Das ist nicht möglich? Wende dich an die Gläubiger und beantrage eine Stundung. Parallel stellst du die Zahlungen ein. Rückstände bei Krediten und Abzahlungen sind nicht so schlimm, wie der Verlust deines Zuhauses.

Die Existenz kann bedroht sein

Hast du nach einer fristlosen Kündigung keine Rücklagen, kann deine Existenz bedroht sein. Der Stopp von Lohn- und Gehaltszahlungen ist ein erster harter Einschnitt. Wenn die Ämter mögliche Sperren verhängen, ist dies eine extrem belastende Situation.

Ausbleibende Zahlungen für die Miete und einen Immobilienkredit können schon im zweiten Monat Probleme bereiten. Wer drei Monate kein Geld bekommt, kann im schlimmsten Fall sein Zuhause verlieren. Arbeitslosigkeit ist einer der Faktoren, die zu Zahlungsrückständen bei der Miete und der Begleichung von Immobilienkrediten führen können.

Verlust des Zuhauses?

Der Zusammenhang zwischen der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Verlust des Zuhauses ist in den Statistiken nicht aufgeführt. Finanzielle Probleme sind neben der Trennung vom Partner und schweren Erkrankungen aber wesentliche Gründe für einen Wohnungsverlust.

Der Verlust des Zuhauses ist ein sogenanntes Worst-Case-Szenario und keine logische Konsequenz. Mir ist es wichtig darzustellen, dass der Jobverlust einen Menschen binnen kürzester Zeit von einem abgesicherten Leben in eine schlimme Existenzkrise stoßen kann.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht: Auch bei fristloser Kündigung möglich

Gegen eine fristlose Kündigung kannst du Klage einreichen. Wichtig ist, dass du eine Frist von drei Wochen einhältst. Versäumst du diese Frist, ist die Kündigung rechtskräftig. In erster Instanz ist das Arbeitsgericht deines Arbeitsortes zuständig.

Hast du dich entschieden, gegen die Kündigungsschutzklage Widerspruch einzulegen, kannst du mit diesem Argument die Aufhebung der Sperre beim ALG 1 beantragen. Du musst auf eine Einzelfallentscheidung hoffen: Eine gesetzliche Vorgabe, dass die Sperre bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage aufgehoben wird, gibt es nicht.

Wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt ist

Vielleicht denkst du jetzt, dass diese einschneidenden Maßnahmen richtig sind, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch unangemessenes Verhalten leichtfertig verspielt. Ich stimme dir zu: Es ist gut und richtig, dass es das Mittel der fristlosen Kündigung gibt, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen seine Pflichten verstößt.

Doch das ist nicht immer der Fall. Nicht jeder betroffene Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhält, hat sein Arbeitsverhältnis so belastet, dass eine Fortsetzung nicht möglich ist. Arbeitgeber nutzen dieses Mittel gern, um einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden, den sie auf ordentlichem Weg nicht kündigen können.

Dies gilt insbesondere dann, wenn klar ist, dass es sich um eine vorgeschobene fristlose Kündigung handelt. Doch die Mitarbeiter der Arbeitsagentur und des Jobcenters können nur schwer unterscheiden, ob eine Kündigung nur vorgeschoben oder wirklich gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund warten sie gern die erste Tendenz des für die Klage zuständigen Richters ab. Wer jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann diese Gesetzgebung nur schwer verstehen.

Die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters

Uwe Müller steht kurz vor seinem 60. Geburtstag. Er arbeitet seit dreißig Jahren in einem Industriebetrieb. Das Unternehmen ist tarifgebunden und hat mehrere hundert Mitarbeiter. Es gibt eine große Gewerkschaft, die die Interessen der Arbeitnehmer vertritt.

Im Tarifvertrag ist festgelegt, dass Arbeitnehmer wie Uwe, die schon älter und lange in dem Unternehmen beschäftig sind, auf ordentlichem Wege nicht mehr kündbar sind. Die Ausnahme ist ein schwerwiegender Grund, dem der Betriebsrat zustimmen muss.

Wenn die Summe aus Betriebsjahren und Lebensalter den Faktor 68 übersteigt, greift dieser besondere Kündigungsschutz. Uwe fällt eindeutig darunter.

Wenn der Chef einen Mitarbeiter loswerden möchte

Uwe hat seit neun Jahren Probleme mit seinem Chef. Damit ist er nicht allein: Herr Krause ist bei der Belegschaft unbeliebt und gefürchtet. Der Betriebsrat und die Personalabteilung haben Kenntnis über den Umgang des Abteilungsleiters mit den ihm unterstellten Mitarbeitern. Doch niemand unternimmt etwas dagegen. Die obere Chefetage ist einverstanden. Die Arbeiter sagen aus Angst um ihren Arbeitsplatz nichts.

Seine Arbeit erledigt Uwe immer zuverlässig und mit hoher Kompetenz. Doch er wurde nicht nach Tarif bezahlt. Für seine Aufgaben war ein Entgelt als Facharbeiter vorgesehen. Uwe hatte einen anderen Beruf erlernt, doch er trat bereits mit zehn Jahren Berufserfahrung in das Unternehmen ein und konnte alle Aufgaben übernehmen. Dennoch bekam er nur den Lohn eines Hilfsarbeiters.

Nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, dass mehrere Kollegen mit den gleichen Voraussetzungen den Tariflohn bekamen, sprach er seinen Chef darauf an. Er verwies auf eine betriebsinterne Anweisung, die das Facharbeiterentgelt vorschrieb, wenn der Beschäftigte bestimmte Arbeitsaufgaben regelmäßig erfüllte. Das traf auf Uwe zu. Der Chef versprach, sich zu kümmern. Es blieb bei dem Versprechen.

Schwere Erkrankungen verärgern den Chef

Uwe verrichtete seine Arbeit weiter, ohne dass er dafür ausreichend entlohnt wurde. Dann erkrankte er über mehrere Monate. Der Betrieb beauftragte den Medizinischen Dienst mit einer Überprüfung. Der zuständige Arzt beanstandete die Erkrankung nicht.

Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz sollte Uwe seine Erkrankung offenlegen. Das lehnte er ab. Parallel dazu stellte er fest, dass sich bei der gehobenen Facharbeitertätigkeit vieles verändert hatte. Ein neues System wurde eingeführt. Er fühlte sich überfordert und bat zunächst um die Verrichtung einfacher Aufgaben. Der Chef legte dies als Arbeitsverweigerung aus. Uwe wurde in diesem Bereich nicht mehr eingesetzt. Für ihn war es in Ordnung. Er bekam immer noch nicht mehr Geld, aber jetzt passten die Aufgaben zur Bezahlung.

In den folgenden Jahren warf der Chef Uwe diese Arbeitsverweigerung immer wieder vor. Dass Uwe nur um eine vorübergehende Versetzung zu den einfachen Aufgaben gebeten hatte, spielte keine Rolle. Parallel dazu erkrankte Uwe wieder schwer. Dieses Mal an einer anderen Erkrankung. Wieder bestätigte der medizinische Dienst die Krankschreibung. Der Betrieb musste Lohnfortzahlung leisten.

Die Vorlage des Aufhebungsvertrages

Uwe stieg nach seiner Genesung nach mehr als einem Jahr wieder in den Beruf ein. Schon am zweiten Arbeitstag wurde er zum Chef gerufen. Er sollte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ansonsten würde er krankheitsbedingt gekündigt werden.

Uwe war Mitglied der Gewerkschaft und wusste, dass eine krankheitsbedingte Kündigung in seinem Fall ausgeschlossen war. Von seinen Kollegen erfuhr er, dass nicht nur er entlassen werden sollten: Auch andere, in seinem Alter und mit langer Betriebszugehörigkeit, bekamen Angebote. Einige unterschrieben, andere nicht. Uwe wollte seinen Arbeitsplatz bis zur Rente erhalten.

Ein Fehler beendete das Arbeitsverhältnis

Uwe bekam den Aufhebungsvertrag zwei weitere Male vorgelegt. Er unterschrieb nicht. Was er nicht ahnte: Der Chef ließ ihn beobachten. Er bekam eine Abmahnung, weil der ÖPNV ausfiel. Andere betroffene Kollegen konnten die fehlende Zeit als Minus auf dem Stundenkonto verbuchen.

Dann unterlief ihm ein Fehler. Er verließ das Betriebsgelände nach erledigter Arbeit zu früh. Auch das war im Unternehmen durch die Nutzung des Arbeitszeitkontos über Jahrzehnte üblich. Er nutzte seine Stempelkarte, um sein Gehen ordnungsgemäß zu dokumentieren. Doch der Chef legte es als Arbeitszeitbetrug aus und überreichte Uwe am nächsten Tag die fristlose Kündigung.

Sperre beim Arbeitslosengeld und geringes Bürgergeld

Uwe beantragte noch am gleichen Tag Sozialleistungen bei der Arbeitsagentur und beim Jpobcenter. Doch die fristlose Kündigung führte zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld. Uwe wies nach, dass der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und er eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte. Doch der Mitarbeiter wollte den Ausgang des Prozesses abwarten.

Uwe beantragte Bürgergeld. Doch er hatte ein Eigenheim und ein erwachsene Tochter, die berufstätig war und bei ihm wohnte. Ihr Einkommen wurde in vollem Umfang angerechnet. Da die Tochter noch keine 25 Jahre alt war, durfte sie ohne Zustimmung des Jobcenters nicht zu ihrem Freund ziehen. Sie musste den Vater in vollem Umfang unterstützen.

Das Amt zog die Tilgung für den Kredit von dem Bedarf ab und verhängte eine Sanktion von zehn Prozent wegen der fristlosen Kündigung. Anstelle eines Nettoverdienstes von 2.800 EUR, blieben Uwe 800 EUR zum Leben und zur Deckung seiner Kosten. Von seiner Tochter nahm er über das vereinbarte Kostgeld hinaus keine Unterstützung an. Seine Verbindlichkeiten konnte er nicht in vollem Umfang bezahlen. Die fristlose Kündigung hatte seine Existenz zerstört.

Die arbeitgebernahe Gesetzgebung

Uwe Müller ist eine fiktive Person, an der ich das „Worst-Case-Szenario“ konstruiert habe.

  • Nicht haltbare fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Sofortige Einstellung der Lohnzahlungen
  • Sperre beim Arbeitsamt für zwölf Wochen
  • Kürzung der Grundsicherung wegen der Kündigung und der Einkommensanrechnung der Tochter
  • Widerspruch des Betriebsrates und Einreichung einer Klage haben zunächst keine Wirkung

Dieses Szenario trifft täglich viele Arbeitsnehmer in Deutschland. Nimmt man die durchschnittliche Zahl der 300.000 Kündigungsschutzklagen jährlich als Grundlage, werden jeden Tag etwa 1.300 Arbeitnehmer entlassen. Auf fristlose Kündigungen erfolgt regelmäßig eine Klage. Doch es gibt keine verlässlichen Zahlen, wie viele Arbeitnehmer genau betroffen sind.

Fakt ist, dass sie, wie Uwe Müller, in der ersten Zeit nur eine sehr geringe Unterstützung erwarten dürfen. Ein langes Arbeitsleben spielt dabei ebensowenig eine Rolle wie ein guter Verdienst und der daraus resultierende Lebensstandard. Zudem ist die Gesetzgebung ausgesprochen arbeitgebernah.

Kein Schutz für den Arbeitnehmer

Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung auch dann aussprechen, wenn sie wissen, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall ist es üblich, im gleichen Zug eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Damit verhindert der Arbeitgeber, dass sie den Mitarbeiter nach dem Scheitern der fristlosen Kündigung sofort wieder beschäftigen müssen.

Der Arbeitnehmer steht schutzlos da. Der Widerspruch des Betriebsrates kann in die Urteilsbegründung einfließen. Sie verhindert die fristlose Kündigung aber nicht. Die Sperre beim ALG 1 muss nicht zwingend aufgehoben werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Betriebsrat nicht einverstanden war und dass er Klage eingereicht hat. Das sollte dringend geändert werden.

Langes Arbeitsleben und hohes Lebensalter? – Keine Relevanz

Auf den ersten Blick ist ein Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit und fortschreitendem Lebensalter vom Gesetz geschützt. Doch in der Praxis kann dieser Schutz durch die fristlose Kündigung aufgehoben werden.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde ein Arbeitnehmer in Uwes Situation die Kündigungsschutzklage gewinnen. Früheres Gehen nach erledigter Arbeit gilt in der Rechtssprechung eher als Pflichtverletzung. Ein Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn die Zeit nicht ordnungsgemäß erfasst wird. Das muss bewusst und nicht fahrlässig geschehen.

Dennoch gibt es für betroffene Arbeitnehmer keine Möglichkeit, die Kündigung umgehend anzufechten und am nächsten Tag wieder arbeiten zu gehen. Langjährige Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung begründen keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Sperre. Die ersten Wochen der Unsicherheit müssen die Betroffenen überstehen.

Was ist mit Schadensersatz?

Hat ein Arbeitnehmer nach gewonnener Kündigungsschutzklage über die Abfindung hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber für die ungerechtfertigte Behandlung und die Existenzangst, die der ausstehen musste?

Nein.

All diese Ansprüche sind in der Regel mit der Abfindung ausgeglichen. Diese soll künftige Lohn- und Rentenausfälle absichern und den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen. Doch reicht die Abfindung dafür aus?

Was Uwe durch die Kündigung verliert

Wir gehen davon aus, dass Uwe die Kündigungsschutzklage gewinnt. Eine Wiedereinstellung ist vom Arbeitgeber nicht erwünscht. Uwe möchte sie nicht erzwingen und entscheidet sich, wie es üblich ist, für eine Abfindung. In der Kombination aus Medianverdienst und 30 Jahren Betriebszugehörigkeit liegt sie zwischen 60.000 und 200.000 EUR brutto. Die Summe muss versteuert werden. So bleiben zwischen 35.000 und 130 EUR übrig. Doch was verliert Uwe?

  • 350 EUR monatliche Rente durch geringere Einzahlung
  • 350.000 EUR Gehalt
  • 3.300 EUR betriebsinterne Aktien
  • 35.000 EUR Einmalzahlung aus einer Betriebsrente bei Renteneintritt

Die Abfindung, das ALG 1 und ein neuer Job müssen gegengerechnet werden. Doch mit knapp 60 Jahren ist Uwe auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar. Dies gilt insbesondere bei Jobs in der Industrie, die stark abgebaut werden und auf junge Mitarbeiter setzen. Somit verliert ein Arbeitnehmer, der nach gewonnener Klage nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, in aller Regel einen Teil seines Einkommens.

Das Best-Case-Szenario

Doch es gibt auch zwei Varianten, die Uwe zugute kommen könnten: Er findet noch während der Zeit der Kündigungsschutzklage einen neuen Job und wird nahtlos übernommen. Dann hat er die Abfindung als Guthaben auf seinem Konto und keinerlei Einbußen bei künftigen Lohnzahlungen und bei der Rente.

Alternativ gewinnt Uwe die Klage auf Wiedereinstellung und kehrt nach einem Dreivierteljahr an seinen Arbeitsplatz zurück. Das schlägt im Unternehmen Wellen: Kollegen in seiner Situation gewinnen Sicherheit, dass sie eine mögliche Klage gewinnen. Der Chef sieht sich einer unangenehmen Erklärungsnot gegenübergestellt, weil die Rückkehr eines gekündigten Mitarbeiters für das Unternehmen immer ein Gesichtsverlust ist.

Die fristlose Kündigung als Machtinstrument des Arbeitgebers

Grundsätzlich soll die fristlose Kündigung Arbeitgeber vor Mitarbeitern schützen, die dem Unternehmen massiven Schaden zufügen. Doch in der Rechtssprechung hat der Arbeitnehmer in bis zu 80 Prozent der Fälle Erfolg: Die Klage wird abgewiesen. Die meisten Prozesse enden mit einem Vergleich.

Somit ist die fristlose Kündigung ein Machtinstrument des Arbeitgebers, das er zunächst nach Belieben einsetzen kann. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, sich sofort zu wehren. Er muss die Güteverhandlung vor Gericht abwarten. Der Betriebsrat kann ihn nicht vor diesem Machtmissbrauch schützen. Das soziale Sicherheitsnetz kann trotz jahrelanger Einzahlungen die Hilfe bis zum ersten Urteil verweigern.

Diese Praxis müsste geändert werden. Wer lange in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, sollte in den ersten Wochen nicht ohne Einkommen leben müssen. Doch derartige Änderungen werden gar nicht diskutiert.

Besserer Schutz von Arbeitnehmern!

Arbeitnehmern wie Uwe Müller bleibt nur die Hoffnung auf ein gerechtes Urteil des Gerichts. Darüber hinaus sollte jeder Rücklagen bilden, die für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ausreichen.

Wer einmal gearbeitet hat, kann durch das soziale Netz fallen. Nach zwei Monaten droht im schlimmsten Falle die Obdachlosigkeit. Das tritt so gut wie nie ein. Aber es braucht Kraft, diese Wochen durchzustehen.

Uwe Müller hat nach fast 30 Jahren seine Arbeit verloren. Er hat die Arbeit gern verrichtet und ein enges Verhältnis zu den Kollegen aufgebaut. Von einem Tag auf den anderen muss er muss seine persönlichen Sachen nehmen und bekommt Hausverbot. Allein das ist eine belastende Situation.

Es folgt der Gang zu Ämtern, die bei fristloser Kündigung Sanktionen verhängen. Der plötzliche Verlust der gewohnten Routine kann die Seele massiv belasten. Existenzängste kommen hinzu. Dennoch gibt es für Arbeitgeber weder Strafen, noch die Pflicht, ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn die Kündigung unberechtigt war.

Es ist traurig und falsch, dass Arbeitnehmer gezwungen sind, in die sozialen Sicherungssysteme einzuzahlen, ohne das sie daraus in den Wochen wirklicher Not keine Ansprüche ableiten können. Es entsteht das Gefühl, dass soziale Sicherungssysteme dann am besten greifen, wenn jemand noch nie gearbeitet hat.

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