Einbenennung rückgängig machen: So funktioniert es

Einbenennung rückgängig machen: So funktioniert es

„Sie möchten Ihre Einbenennung rückgängig machen? Das geht nur in absoluten Ausnahmefällen.“ Diese Auskunft bekam mein Mann vor einigen Jahren. Er wurde im Alter von zwei Jahren einbenannt und vom Stiefvater nicht sehr gut behandelt. Dies hätte er bei der Namensänderungsbehörde nachweisen müssen. Das Verfahren war aufwendig und teuer. Am 1. Mai 2025 hat sich das geändert: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nun möglich, eine Einbenennung mittels einfacher Erklärung rückgängig zu machen. Mein Mann konnte seinen Namen ändern, und nicht nur das: Da wir bei unserer Hochzeit diesen Namen als Familiennamen gewählt hatten, wollten sich unsere erwachsenen Kinder der Einbenennung anschließen. Mein Mann beschloss, den Namen seines leiblichen Vaters zu tragen. Und wir benötigten einen neuen Familiennamen. All das hat funktioniert. Aber wie? Das erfährst du in diesem Beitrag.


Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit dem 1. Mai 2025 kannst du eine Einbenennung mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt rückgängig machen.
  • Voraussetzung: Du wohnst nicht mehr im Haushalt des Stiefelternteils oder deine Eltern sind geschieden.
  • Du kehrst automatisch zu deinem Geburtsnamen zurück. Möchtest du den Namen deines anderen leiblichen Elternteils annehmen, benötigst du eine Zustimmung.
  • Wenn du eine Familie hast, können sich dein Partner und deine gemeinsamen Kinder der Namensänderung anschließen.
  • Du darfst nach neuem Recht deinen Familiennamen einmalig neu bestimmen.

Einbenennung – was ist das eigentlich?

Mein Mann wurde unehelich geboren. Er bekam nach seiner Geburt den Namen seiner Mutter. Lehnhard*. Nach der Geburt meines Mannes lernte die Mutter einen Partner kennen, den sie heiratete. Sie bekam mit ihm ein zweites Kind. Mutter, Stiefvater und Halbbruder hießen Kupfer*, mein Mann trug den Namen Lehnhard. Der Stiefvater adoptierte ihn nicht, also war es nicht möglich, dass er mit der Hochzeit seiner Mutter den Namen Kupfer übernahm.

Für einen solchen Fall kennt das Namensrecht die Einbenennung: Die Mutter stellte einen Antrag, ihr uneheliches Kind, mein Mann, sollte denselben Namen tragen wie die Familie. Er war zwei Jahre alt, als er ein „Kupfer“ wurde. Auf seiner Geburtsurkunde blieb „Lehnhard“ bestehen. Der Vater fehlte. Als Vermerk war zu lesen: Mit Wirkung vom 2. Dezember 1970 hat das Kind den Familiennamen „Kupfer“ angenommen.

Der Geburtsname verschwindet mit der Einbenennung

Eine Einbenennung hatte das Ziel, das Kind auch in Bezug auf den Namen in die Familie zu integrieren. Wir sind in der DDR aufgewachsen: Das Recht in der BRD unterschied sich nicht, auch in den alten Bundesländern war eine Einbenennung möglich. Mit einer solchen Einbenennung verschwindet der Geburtsname dauerhaft: Er taucht als solcher im Personalausweis nicht auf und konnte nur mit einem Antrag bei der Namensänderungsbehörde rückgängig gemacht werden. Das erforderte triftige Gründe und kostete abhängig vom Einkommen bis zu 2.500 EUR.

Wir wollten den Namen des Stiefvaters loswerden

Was eigentlich dem Kindeswohl zugute kommen sollte, wurde mit Sicherheit nicht nur für uns zu einer Belastung: Die Beziehung zum Stiefvater meines Mannes funktionierte nicht. Dennoch war mein Mann und damit auch unsere Familie an den Namen gebunden. Als wir sehr jung heirateten, wussten wir vage, dass es einen anderen Vater im Leben meines Mannes geben muss. Doch wir konnten nicht ahnen, was das Leben noch für Veränderungen für uns bereithält.

Nachdem mein Mann mit Mitte 50 seinen leiblichen Vater kennenlernte, eskalierte das ohnehin schon schlechte Verhältnis zu seiner Herkunftsfamilie. Noch bevor die Politik die ersten Details zum neuen Namensrecht vorstellte, wuchs in uns der Wunsch, den Namen „Kupfer“ loszuwerden. Unsere Kinder sind erwachsen, sie entscheiden schon ab einem Alter von fünf Jahren selbst über einen bereits vorhandenen Namen. Schnell war klar, dass sie sich alle anschließen wollten.

Ist das neue Namensrecht überflüssig?

Es gibt zahlreiche Kommentare in sozialen Netzwerken, aber auch Meinungen in der Presse und den digitalen Medien, in denen gefragt wird, ob die Politik nichts anderes zu tun hätte, als das Namensrecht zu reformieren. Es wäre überflüssig, und wer sich damit beschäftigt, hätte Langeweile. Aber ganz so ist es dann doch nicht, denn das neue Namensrecht gibt Paaren die Möglichkeit, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Friesische und dänische Minderheiten können nun einen traditionellen Namen wählen. Und es ist eben möglich, eine Einbenennung rückgängig zu machen.

Wer wie wir im Verlauf des Lebens begonnen hat, unter dem Namen zu leiden, weiß zu schätzen, dass die Politik nach Jahrzehnten endlich einmal reagiert hat. In einem Überblicksartikel habe ich mich schon einmal mit den Möglichkeiten des neuen Namensrechts beschäftigt.

Einbenennung rückgängig machen – so funktioniert es

Seit dem 1. Mai 2025 ist es sehr einfach, eine Einbenennung rückgängig zu machen. Du gehst zu einem Standesamt deiner Wahl und gibst eine Erklärung ab, dass du zu deinem Geburtsnamen zurückkehren möchtest. Die Kosten liegen zwischen 20 und 50 Euro. Es ist von Vorteil, einen Termin zu vereinbaren. Ohnehin arbeiten die meisten Standesämter bei persönlichen Anliegen nur noch mit einer Terminvergabe.

Welche Voraussetzungen musst du für die Erklärung erfüllen?

Es gibt zwei Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um deine Einbenennung rückgängig machen zu können.

  1. Du wohnst nicht mehr im Haushalt deines Stiefelternteils.
  2. Dein leibliches Elternteil hat sich von dem Stiefelternteil, deren oder dessen Namen zu trägst, scheiden lassen.

Es reicht aus, wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. Die Erklärung kannst du auch abgeben, wenn du erwachsen bist, schon lange nicht mehr zu Hause wohnst und den Namen deines Stiefelternteils viele Jahrzehnte trägst. Mein Mann hat den Namen seines Stiefvaters 54,5 Jahre getragen. Er konnte sich an die Zeit, in der er wie seine Mutter „Lehnhard“ hieß, gar nicht mehr erinnern.

Welche Unterlagen benötigst du?

Wenn du die Erklärung beim Standesamt deiner Geburt abgibst, reicht der Personalausweis oder Reisepass. Alle anderen Standesämter benötigen die Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister. Beides bekommst du beim Standesamt deiner Geburt.

Möchtest du zu deinem Geburtsnamen zurückkehren, ist die Geburtsurkunde in der Regel ausreichend. Mein Mann wollte aber den Namen seines leiblichen Vaters tragen: Voss*. Aufgrund des Zerwürfnisses mit seiner Herkunftsfamilie konnte er sich mit seinem Geburtsnamen, dem Mädchennamen seiner Mutter, nicht identifizieren. Auch das ist möglich, unter bestimmten Voraussetzungen.

Welchen Namen trägst du nach der Rücknahme der Einbenennung?

Einbenannte Kinder werden in der Regel unehelich geboren. Mit der Rückbenennung kehren sie automatisch zu ihrem Geburtsnamen zurück. Darüber hinaus gibt ihnen das neue Namensrecht die Möglichkeit, den Familiennamen einmalig zu wechseln. Diese Option wollte mein Mann wahrnehmen: Er wünschte sich, wie sein leiblicher Vater „Voss“ zu heißen. Dafür benötigte er das Einverständnis seines leiblichen Vaters.

Für die Rückkehr zu deinem Geburtsnamen benötigst du keine Zustimmung. Du gibst einfach nur die Erklärung ab. Ein Beispiel:

Petra wurde unehelich geboren. Auf ihrer Geburtsurkunde steht der Name Leuchtenberg. Ihre Mutter heiratete, als sie vier Jahre alt war, und nahm den Namen ihres Mannes an. Petra erhielt nach der Hochzeit den Namen ihres Stiefvaters durch eine Einbenennung, die ihre Mutter in die Wege leitete. Fortan hieß sie Müller. Petras leiblicher Vater starb, als sie noch ein Baby war. Er hatte nie mit der Mutter zusammengelebt und sich für ihre Geburt nicht interessiert.

Das Verhältnis zum Stiefvater wurde mit jedem Lebensalter, das Petra erreichte, schlechter. Sie bekam drei jüngere Halbgeschwister, die vom Stiefvater vorgezogen wurden. Seit vielen Jahren wuchs in ihr der Wunsch, ihren Geburtsnamen Leuchtenberg zurück zu erhalten. Das ermöglichte ihr das Namensrecht in der Fassung vom 1. Mai 2025: Petra ging zum Standesamt ihrer Geburt, nahm ihre Geburtsurkunde mit und erklärte auf einer beglaubigten Urkunde, dass sie wieder Leuchtenberg heißen möchte.

Da sie nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter lebte und den Namen bei ihrer Geburt getragen hatte, war die Namensänderung in einer Viertelstunde erledigt. Sie bekam eine neue Geburtsurkunde, mit der sie die erforderlichen Dokumente mit ihrem alten neuen Namen beantragen konnte. Nach der Namensänderung verspürte sie eine große Erleichterung.

Die Zustimmung des leiblichen Vaters ist erforderlich

Mein Mann wünschte sich, den Namen seines leiblichen Vaters zu tragen. Da sein Vater noch nicht verstorben ist, musste er der Namensänderung zustimmen. Warum? Das hat mit dem neuen Namensrecht nichts zu tun: Bei unverheirateten Eltern bedarf es grundsätzlich einer Zustimmung des Vaters oder, bei gleichgeschlechtigen Eltern, des Elternteils, das das Kind nicht zur Welt bringt, sollte das Kind dessen Namen tragen.

Bei Petra wäre die Zustimmung des Vaters nicht eingefordert worden: Wenn der leibliche Vater bereits verstorben ist, kann das Kind den Namen ebenfalls durch eine Erklärung annehmen. In diesem Fall muss ein Nachweis über die Vaterschaft erbracht werden: Dies ist ein Auszug aus dem Geburtenregister oder eine Vaterschaftsanerkennung. Bei meinem Mann lag beides vor, weil er die Rückbenennung und anschließende Umbenennung im Standesamt seiner Geburt vorgenommen hat.

So verlief die Namensänderung

Der leibliche Vater eines unehelichen Kindes muss bei einem deutschen Standesamt die Erklärung abgeben, dass er mit der Namensänderung einverstanden ist. Die Erklärung wird beglaubigt. Dazu müssen dem Standesamt Unterlagen als Nachweis der Vaterschaft vorgelegt werden. Das Dokument über die Anerkennung der Vaterschaft oder ein Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes eignen sich dafür.

Wir sind einen anderen Weg gegangen: Mein Mann vereinbarte gemeinsam mit seinem leiblichen Vater einen Termin beim Standesamt seiner Geburt. Beide wohnen nicht in dem Ort, aber wir machten einen schönen Familientag daraus: Wir gingen gemeinsam essen, es folgte ein Spaziergang, danach nahmen wir den Termin am Nachmittag wahr. Der Vorteil lag darin, dass mein Schwiegervater nicht erklären musste, dass er einen unehelichen Sohn hat, der nun seinen Namen annehmen musste. Wir hatten uns bei einem vorherigen Termin bereits mit dem Standesbeamten besprochen, um zu erfahren, welche Möglichkeiten der Namensänderung wir haben.

Schritt 1: Rückkehr zum Geburtsnamen

Mein Mann musste zwei Erklärungen abgeben. Zuerst erklärte er, die Einbenennung rückgängig zu machen und zu seinem Geburtsnamen zurückzukehren. So legte er den Namen „Kupfer“ ab und hieß für die nächsten fünf Minuten wieder „Lehnhard“, so, wie in den ersten beiden Jahren seines Lebens. Die Erklärung unterschrieb er ein letztes Mal mit „Kupfer“.

Schritt 2: Änderung auf den Namen des leiblichen Vaters

Es folgte eine zweite Erklärung, in der mein Mann beschloss, den Namen seines leiblichen Vaters anzunehmen. Diese unterschrieben mein Mann und mein Schwiegervater gemeinsam. Mein Mann musste mit „Lehnhard“ unterzeichnen. Nun hieß er Voss, wie sein Papa. Aber nur für eine Woche.

Änderung unseres Familiennamens

Wir haben vier erwachsene Kinder, die unsere Familiengeschichte und die Probleme mit dem Stiefvater meines Mannes kennen und teilweise selbst miterlebt haben. Sie hießen „Kupfer“, weil wir das bei unserer Hochzeit so bestimmt haben. Nun wollten sie meinen Mädchennamen als Familiennamen tragen, weil sie sich damit eher identifizieren konnten, als mit dem Namen „Voss“, den mein Mann nun trug.

Das neue Namensrecht gab uns die Möglichkeit, einmalig einen neuen Familiennamen zu bestimmen. Auch dies ist mit einer einfachen beglaubigten Erklärung möglich. Dafür vereinbarten wir einen Termin beim Standesamt unserer Heimatstadt.

Schritt 3: Wir legten unseren Familiennamen ab

Ich trug dreißig Jahre lang einen Doppelnamen, zusammengesetzt aus meinem Mädchennamen Mettmann* und unserem Familiennamen Kupfer. In einer ersten Erklärung legten wir den Familiennamen ab. Nun hieß ich wieder Mettmann, mein Mann behielt den Namen seines leiblichen Vaters. Wir gaben bei der Standesbeamtin an, dass wir einen neuen Familiennamen wählen wollten, denn unsere Kinder trugen trotzdem den Namen „Kupfer“.

Auf der Rückseite der Erklärung waren unsere Kinder vermerkt: Drei hatten beschlossen, sich der Namensänderung anzuschließen. Unser ältester Sohn ist verheiratet und trägt den Namen seiner Frau. Er könnte sich der Änderung auch anschließen. Dann würde auf seiner Geburtsurkunde der Name „Mettmann“ stehen. Auf dem Personalausweis wäre er ein „geborener Mettmann“.

Wichtig zu wissen:

Unsere Kinder hätten den Namen „Kupfer“ behalten können. Jedes Kind trifft ab einem Alter von fünf Jahren eine individuelle Entscheidung: Unser jüngster Sohn wollte den Namen „Kupfer“ eigentlich behalten. Damit wäre er der Einzige in unserer Familie gewesen. Das war der Grund, warum er sich der Namensänderung anschloss. Aber gesetzlich wäre es kein Problem gewesen, den von uns abgelegten Familiennamen weiterzuführen.

Schritt 4: Wir bestimmen einen neuen Familiennamen

Eine Woche später nahmen wir einen Termin mit den drei Kindern wahr, die sich unserer Namensänderung sofort anschließen wollten. Noch einmal waren zwei Erklärungen notwendig: Mein Mann und ich bestimmten meinen Mädchennamen „Mettmann“ als neuen Familiennamen. Für meinen Mann hätte das bedeutet, dass er den gerade erst angenommenen Namen „Voss“ wieder ablegen muss. Das wollte er nicht.

Da wir einen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, konnte er nicht ausschließlich „Voss“ heißen. Aus diesem Grund trägt er jetzt einen Doppelnamen: Er stellte seinen Geburtsnamen unserem neuen Familiennamen voran und heißt nun „Voss-Mettmann“. Das Voranstellen des Geburtsnamens ist nichts Neues: Das ermöglichte auch schon das bisherige Namensgesetz.

Schritt 5: Die Kinder schließen sich an

Jedes unserer erwachsenen Kinder unterschrieb nun eine eigene Erklärung, in der sie sich unserer Änderung des Familiennamens anschlossen. Damit war der Familienname „Kupfer“ ausgelöscht. Nur unser ältester Sohn trägt ihn noch als Geburtsnamen auf seinem Ausweis.

Neue Dokumente? – Nicht sofort!

Konnten wir nun sofort zum Einwohnermeldeamt gehen und einen neuen Personalausweis beantragen? Für mich wäre es möglich gewesen, für meinen Mann und meine Familie nicht. Alle benötigen zunächst eine neue Geburtsurkunde. Für mich reichte das Dokument aus, in dem wir den Familiennamen „Kupfer“ abgelegt haben.

Die Standesämter benötigen Zeit, bis die Daten eingepflegt sind und die Geburtsurkunden ausgedruckt werden können. Niemand von uns ist in unserem Heimatort geboren wurden. So muss das Dokument der Kinder erst an das Standesamt der Geburt gesendet werden.

Mein Mann hat seine Geburtsurkunde beim Termin in seinem Geburtsnamen-Standesamt beantragt. Nach 14 Tagen ist sie noch nicht eingetroffen. Somit heißt meine Familie erst einmal weiter „Kupfer“. Denn offizielle Änderungen bei Arbeitgeber, Bank und Krankenkasse können erst mit dem Vorliegen eines neuen Personaldokuments vorgenommen werden. Die Beantragung bedarf einer Geburtsurkunde.

Die Rentenversicherung sendet ein Dokument – mit falschem Namen

Zwei Wochen nach der Namensänderung meines Mannes lag ein Brief von der Rentenversicherung im Briefkasten. Auf der Adresse stand sein Geburtsname: Lehnhard. Bis mein Mann ein Voss-Mettmann und unsere Kinder Mettmänner geworden sind, könnte noch einige Zeit vergehen. Aber wir sind sehr glücklich, dass wir unsere Zukunft ohne einen Namen leben können, der uns in den letzten Jahren zunehmend belastet hat.

Die Kosten für die Beurkundung der Erklärungen

Was kosten die einzelnen Beurkundungen? Das wird von den Bundesländern festgelegt und ist somit unterschiedlich. Mein Mann ist in Sachsen-Anhalt geboren, dort beurkundete er seine beiden Namensänderungen. Jede kostete 30 EUR. Für die Zusendung der Geburtsurkunde wurden noch einmal 10 EUR fällig.

Im Standesamt unseres Heimatortes kostete eine Erklärung 47 EUR. Wir gaben insgesamt fünf Erklärungen ab. Somit kosteten uns die Namensänderungen in Brandenburg 235 EUR. Eine Geburtsurkunde kostet in Brandenburg 16 EUR. Den Auszug aus dem Geburtenregister berechnet das Land Brandenburg mit 9,50 EUR. In Sachsen-Anhalt wurden dafür 5 EUR berechnet.

Gesamtkosten: 356 EUR

  • Mein Mann zahlte 70 EUR für seine Rückbenennung, den Wechsel seines Namens und die Zusendung der Geburtsurkunde
  • Wir zahlten 94 EUR für die Aufgabe und die Neubenennung unseres Familiennamens
  • Unsere Kinder zahlten 47 EUR für die Erklärung und 17 EUR für die Geburtsurkunde

Welche Kosten in deinem Bundesland anfallen würden, erfährst du auf Nachfrage bei deinem Standesamt oder auf der Webseite.

Für die Beantragung der neuen Personaldokumente kommen weitere Kosten hinzu. Der Führerschein muss nicht geändert werden. Die Krankenkasse sendet die

Einbenennung rückgängig machen – Eine Zusammenfassung

Wir haben mehrere Schritte vollzogen: Nachdem mein Mann seine Einbenennung rückgängig gemacht hat, änderten wir unseren Familiennamen. Es handelte sich um den Namen des Stiefvaters, den wir nicht mehr tragen wollten. Unsere erwachsenen Kinder schlossen sich dieser Änderung an.


Hier fasse ich die einzelnen Schritte noch einmal übersichtlich zusammen:

  1. Mein Mann erklärte vor dem Standesamt seiner Geburt, dass er seine Einbenennung rückgängig machen möchte.
  2. Mit dem Einverständnis seines leiblichen Vaters nahm er dessen Familiennamen an
  3. Vor dem Standesamt unseres Heimatortes erklärten wir, dass wir unseren Familiennamen, den wir bei unserer Hochzeit bestimmt hatten, ablegen
  4. In einer weiteren Erklärung bestimmten wir unseren Familiennamen neu
  5. Unsere Kinder schlossen sich freiwillig an unseren neuen Familiennamen an

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Die Änderung des Familiennamens unterliegt einer zeitlichen Begrenzung: Paare, die vor dem 1. Mai 2025 geheiratet hatten, haben bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, Änderungen nach dem Neuen Namensrecht vorzunehmen. Dazu gehört auch die Annahme eines Doppelnamens, das nun für alle Ehepaare möglich ist.

* Alle Familiennamen habe ich geändert. Ich wollte niemandem die Gelegenheit geben, diesen Text auf irgendeine Weise zu beanstanden.



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